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GOZ 0530: Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurg…

GOZ 0530 kostet 284,59 € beim üblichen 2,3-fachen Satz – zwischen 123,73 € (1,0-fach) und 433,06 € (3,5-fach). Die Nummer ist mit 2200 Punkten bewertet (L. Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen).

Amtlicher Leistungstext

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500 bis 0520 nicht berechnungsfähig.

Betrag nach Steigerungsfaktor

FaktorBetragHinweis
1,0-fach123,73 €Mindestsatz
1,5-fach185,60 €
1,8-fach222,72 €
2,3-fach284,59 €Schwellenwert, üblich
2,5-fach309,33 €nur mit Begründung
3,0-fach371,20 €nur mit Begründung
3,5-fach433,06 €Höchstsatz ohne Vereinbarung

Rechenweg: 2200 Punkte × 5,62421 Cent × Faktor, kaufmännisch auf Cent gerundet. Ohne Material- und Laborkosten (§ 4 und § 9 GOZ).

Weitere Nummern in diesem Abschnitt

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Stand: 2026-11-08. Quelle: GOZ, Anlage 1; Regeln: § 5 GOZ.

Häufige Fragen

Was kostet GOZ 0530?

284,59 € beim üblichen 2,3-fachen Satz (2200 Punkte × 5,62421 Cent × 2,3). Die Spanne reicht von 123,73 € (1,0-fach) bis 433,06 € (3,5-fach).

Darf der Zahnarzt GOZ 0530 höher als 2,3-fach berechnen?

Ja, bis 3,5-fach (433,06 €), aber nur mit schriftlicher, auf den Einzelfall bezogener Begründung auf der Rechnung (§ 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 GOZ). Darüber nur mit vorheriger schriftlicher Vereinbarung (§ 2 GOZ).