GOZ 0510: Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurg…
GOZ 0510 kostet 97,02 € beim üblichen 2,3-fachen Satz – zwischen 42,18 € (1,0-fach) und 147,64 € (3,5-fach). Die Nummer ist mit 750 Punkten bewertet (L. Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen).
Amtlicher Leistungstext
Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0510 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0520 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig.
Betrag nach Steigerungsfaktor
| Faktor | Betrag | Hinweis |
|---|---|---|
| 1,0-fach | 42,18 € | Mindestsatz |
| 1,5-fach | 63,27 € | |
| 1,8-fach | 75,93 € | |
| 2,3-fach | 97,02 € | Schwellenwert, üblich |
| 2,5-fach | 105,45 € | nur mit Begründung |
| 3,0-fach | 126,54 € | nur mit Begründung |
| 3,5-fach | 147,64 € | Höchstsatz ohne Vereinbarung |
Rechenweg: 750 Punkte × 5,62421 Cent × Faktor, kaufmännisch auf Cent gerundet. Ohne Material- und Laborkosten (§ 4 und § 9 GOZ).
Weitere Nummern in diesem Abschnitt
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Stand: 2026-11-08. Quelle: GOZ, Anlage 1; Regeln: § 5 GOZ.
Häufige Fragen
Was kostet GOZ 0510?
97,02 € beim üblichen 2,3-fachen Satz (750 Punkte × 5,62421 Cent × 2,3). Die Spanne reicht von 42,18 € (1,0-fach) bis 147,64 € (3,5-fach).
Darf der Zahnarzt GOZ 0510 höher als 2,3-fach berechnen?
Ja, bis 3,5-fach (147,64 €), aber nur mit schriftlicher, auf den Einzelfall bezogener Begründung auf der Rechnung (§ 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 GOZ). Darüber nur mit vorheriger schriftlicher Vereinbarung (§ 2 GOZ).