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GOZ 0520: Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurg…

GOZ 0520 kostet 168,16 € beim üblichen 2,3-fachen Satz – zwischen 73,11 € (1,0-fach) und 255,90 € (3,5-fach). Die Nummer ist mit 1300 Punkten bewertet (L. Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen).

Amtlicher Leistungstext

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach der Nummer 0520 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0510 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig.

Betrag nach Steigerungsfaktor

FaktorBetragHinweis
1,0-fach73,11 €Mindestsatz
1,5-fach109,67 €
1,8-fach131,61 €
2,3-fach168,16 €Schwellenwert, üblich
2,5-fach182,79 €nur mit Begründung
3,0-fach219,34 €nur mit Begründung
3,5-fach255,90 €Höchstsatz ohne Vereinbarung

Rechenweg: 1300 Punkte × 5,62421 Cent × Faktor, kaufmännisch auf Cent gerundet. Ohne Material- und Laborkosten (§ 4 und § 9 GOZ).

Weitere Nummern in diesem Abschnitt

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Stand: 2026-11-08. Quelle: GOZ, Anlage 1; Regeln: § 5 GOZ.

Häufige Fragen

Was kostet GOZ 0520?

168,16 € beim üblichen 2,3-fachen Satz (1300 Punkte × 5,62421 Cent × 2,3). Die Spanne reicht von 73,11 € (1,0-fach) bis 255,90 € (3,5-fach).

Darf der Zahnarzt GOZ 0520 höher als 2,3-fach berechnen?

Ja, bis 3,5-fach (255,90 €), aber nur mit schriftlicher, auf den Einzelfall bezogener Begründung auf der Rechnung (§ 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 GOZ). Darüber nur mit vorheriger schriftlicher Vereinbarung (§ 2 GOZ).