Zahnarztkosten-Rechner

GOZ 1020: Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kar…

GOZ 1020 kostet 6,47 € beim üblichen 2,3-fachen Satz – zwischen 2,81 € (1,0-fach) und 9,84 € (3,5-fach). Die Nummer ist mit 50 Punkten bewertet (B. Prophylaktische Leistungen).

Amtlicher Leistungstext

Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung Die Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig. Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygiene-Indizes, das Anfärben der Zähne, die praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und die Motivierung des Patienten. Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen nach den Nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird. Die Leistung nach der Nummer 1020 ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnungsfähig.

Betrag nach Steigerungsfaktor

FaktorBetragHinweis
1,0-fach2,81 €Mindestsatz
1,5-fach4,22 €
1,8-fach5,06 €
2,3-fach6,47 €Schwellenwert, üblich
2,5-fach7,03 €nur mit Begründung
3,0-fach8,44 €nur mit Begründung
3,5-fach9,84 €Höchstsatz ohne Vereinbarung

Rechenweg: 50 Punkte × 5,62421 Cent × Faktor, kaufmännisch auf Cent gerundet. Ohne Material- und Laborkosten (§ 4 und § 9 GOZ).

Weitere Nummern in diesem Abschnitt

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Stand: 2026-11-08. Quelle: GOZ, Anlage 1; Regeln: § 5 GOZ.

Häufige Fragen

Was kostet GOZ 1020?

6,47 € beim üblichen 2,3-fachen Satz (50 Punkte × 5,62421 Cent × 2,3). Die Spanne reicht von 2,81 € (1,0-fach) bis 9,84 € (3,5-fach).

Darf der Zahnarzt GOZ 1020 höher als 2,3-fach berechnen?

Ja, bis 3,5-fach (9,84 €), aber nur mit schriftlicher, auf den Einzelfall bezogener Begründung auf der Rechnung (§ 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 GOZ). Darüber nur mit vorheriger schriftlicher Vereinbarung (§ 2 GOZ).