Zahnarztkosten-Rechner

GOZ 5040: Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je…

GOZ 5040 kostet 336,97 € beim üblichen 2,3-fachen Satz – zwischen 146,51 € (1,0-fach) und 512,79 € (3,5-fach). Die Nummer ist mit 2605 Punkten bewertet (F. Prothetische Leistungen).

Amtlicher Leistungstext

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone Die Leistung nach der Nummer 5040 ist neben der Leistung nach der Nummer 5080 nicht berechnungsfähig. Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o. a., Nachkontrolle und Korrekturen Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial. Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung. Die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5020 sind im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig. Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung.

Betrag nach Steigerungsfaktor

FaktorBetragHinweis
1,0-fach146,51 €Mindestsatz
1,5-fach219,77 €
1,8-fach263,72 €
2,3-fach336,97 €Schwellenwert, üblich
2,5-fach366,28 €nur mit Begründung
3,0-fach439,53 €nur mit Begründung
3,5-fach512,79 €Höchstsatz ohne Vereinbarung

Rechenweg: 2605 Punkte × 5,62421 Cent × Faktor, kaufmännisch auf Cent gerundet. Ohne Material- und Laborkosten (§ 4 und § 9 GOZ).

Weitere Nummern in diesem Abschnitt

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Stand: 2026-11-08. Quelle: GOZ, Anlage 1; Regeln: § 5 GOZ.

Häufige Fragen

Was kostet GOZ 5040?

336,97 € beim üblichen 2,3-fachen Satz (2605 Punkte × 5,62421 Cent × 2,3). Die Spanne reicht von 146,51 € (1,0-fach) bis 512,79 € (3,5-fach).

Darf der Zahnarzt GOZ 5040 höher als 2,3-fach berechnen?

Ja, bis 3,5-fach (512,79 €), aber nur mit schriftlicher, auf den Einzelfall bezogener Begründung auf der Rechnung (§ 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 GOZ). Darüber nur mit vorheriger schriftlicher Vereinbarung (§ 2 GOZ).